Blütenstadt Werder (Havel)

Was kann ein Flächennutzungsplan - und was kann er nicht?

Werders Flächennutzungsplan wird fortgeschrieben. Was ist Gegenstand dieses Planwerks? Und wie kann man sich an der mehrstufigen Planung beteiligen?

Die Stadtverordneten haben bei ihrer Sitzung am 17. Januar 2022 einstimmig die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für Werder (Havel) und Ortsteile beschlossen. Der Vorentwurf des neuen Flächennutzungsplanes 2040 wurde im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung öffentlich ausgelegt. Wie geht es nun weiter? Häufig gestellte Fragen zum Flächennutzungsplan beantworten wir im Folgenden.

Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens?

Das Planverfahren hat mehrere Schritte. Nach einer umfassenden Analyse und Bestandsaufnahme wurde im ersten Schritt ein Vorentwurf des Flächennutzungsplans erstellt. Die Auslegung dieses Vorentwurfs sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß Baugesetzbuch ist beendet. Die eingebrachten Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange fließen nun im Rahmen des Abwägungsprozesses in das weitere Planverfahren zur Erstellung des Entwurfs ein.

Gemäß Baugesetzbuch heißt dies, „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“. Der Vorentwurf ist also die Vorstufe zum Entwurf. Der Entwurf wird die Ergebnisse der Abwägung aufnehmen.

Warum wird der Flächennutzungsplan fortgeschrieben?

Flächennutzungspläne haben eine bestimmte Geltungsdauer, die zwar nicht gesetzlich festgelegt ist, sich aber in der Regel in einem Rahmen von etwa 10 bis 15 Jahren bewegt. Der aktuelle Flächennutzungsplan für Werder (Havel) gilt seit 2008 und trägt das Ziel 2020 in seinem Titel. Zudem ist die dort zu Grunde gelegte Einwohnerentwicklung für Werder (Havel) erreicht.

Darüber hinaus ist der Flächennutzungsplan an übergeordnete Planungen, wie Landesentwicklungsplan und Regionalplan, anzupassen.

Wer bearbeitet das Verfahren?

Es handelt sich um ein Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (siehe Rechtsgrundlagen). Für die Bearbeitung des Flächennutzungsplans hat die Stadtverwaltung als planaufstellende Behörde die IDAS Planungsgesellschaft mbH beauftragt.

Welche Schritte der Beteiligung gab es schon?

Von September 2023 bis April 2024 kam eine Arbeitsgruppe aus Vertretern jeder Fraktion des Ausschusses für Stadtentwicklung, Mobilität und Umwelt zu monatlichen Treffen mit den Planern und der Stadtverwaltung zusammen. Das Planungsbüro informierte bei diesen Treffen über den jeweils aktuellen Arbeitsstand. Die Fraktionen konnten in diesem Rahmen Anregungen geben. Im Februar 2024 wurde ein Workshop zum Flächennutzungsplan mit den Ortsbeiräten durchgeführt. Der Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Werder (Havel) erhielt im März 2024 eine Kurzschulung zum Flächennutzungsplan, dem aktuellen Arbeitsstand und den Möglichkeiten, sich als Interessenvertretung einzubringen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf vom 27. Juni bis 8. August 2024 öffentlich aus. Bürger konnten den Vorentwurf einsehen und Stellungnahmen abgeben. Zeitgleich wurden die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden frühzeitig gemäß  Baugesetzbuch beteiligt. Eine weitere Beteiligung zum Entwurf folgt.

Was ist ein Flächennutzungsplan überhaupt und was regelt er?

Der Flächennutzungsplan ist ein Werkzeug der räumlichen Planung und stellt die Grundzüge der beabsichtigten, städtebaulichen Entwicklung auf einer Karte dar. Ausweisen kann der Plan unter anderem Flächen für Bebauung, Verkehr, Grünflächen, Wald oder Landwirtschaft. Er ist Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen.

Was kann ein Flächennutzungsplan nicht?

Aus einem Flächennutzungsplan lässt sich kein Baurecht ableiten und auch nicht ablesen, wie eine künftige Bebauung genau gestaltet wird, was zum Beispiel Geschosshöhen oder die Art eines Wohnungsbaus angeht. Das regelt wiederum der Bebauungsplan, der auf Grundlage des Flächennutzungsplans für ein bestimmtes Gebiet entwickelt werden kann.

Was fließt in die Fortschreibung ein?

Einerseits wird der Flächennutzungsplan an die übergeordneten Planungen angepasst, also an den Regionalplan Havelland-Fläming und den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Andererseits hat Werder (Havel) in den vergangenen Jahren eine rasante Entwicklung gemacht, die im Jahr 2008 anhand der vorliegenden Prognosen noch nicht vorhersehbar war. Zielstellungen von damals sollen bei der Fortschreibung nun überdacht werden. Der Flächennutzungsplan wurde in der Zwischenzeit selbst mehrere Male verändert – auch diese Änderungen fließen in den neuen Plan ein. Grundlage bilden zudem die Entwicklungsziele aus dem im Dezember 2020 beschlossenen Integrierten Stadtentwicklungskonzept (Insek).

Welches Ziel verfolgt die Fortschreibung?

Die Fortschreibung will eine ausgewogene und klimagerechte Entwicklung erreichen und Grünstrukturen sichern. Ein großer Schwerpunkt liegt seitens der Stadtverwaltung in der Qualität der Entwicklung. In den Ortsteilen soll der Flächennutzungsplan an den baulichen Bestand angepasst und korrigiert werden. Fakt bleibt aber zum Beispiel: Im gesamten Gemeindegebiet gibt es nur noch wenige Flächen, in denen neue Siedlungsgebiete zugelassen werden könnten. Begrenzt wird vermeintliches Potenzial durch die großen Flächenanteile im Landschaftsschutzgebiet sowie durch den Landesentwicklungsplan.

Warum wird auch der Landschaftsplan fortgeschrieben?

Beim Landschaftsplan handelt es sich um einen Fachplan zum Flächennutzungsplan. Seit seiner Erstellung im Jahr 2007 haben sich Natur und Landschaft in Werder (Havel) verändert und durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplans werden voraussichtlich weitere Anpassungen nötig. Daher wird der Landschaftsplan parallel mit betrachtet. Aufgabe der Landschaftsplanung ist es, Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren und die Maßnahmen aufzuzeigen, die nötig sind, um diese Ziele zu erreichen.

Aufgrund des neuen Verfahrensstandes haben wir diese Frage des Monat vom März 2022 aktualisiert. 


Rechtsgrundlagen: 

Baugesetzbuch
Frühzeitige Beteiligung: §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Formelle Beteiligung: §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB

Werder (Havel), 23. August 2024